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Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach dem GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.