Skip to main content

Verletzung bei gemeinsamer Baumfällaktion

Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht dem anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein am 17.9.2015.