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Keine Haftung bei Gefälligkeit

Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist.

Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt.

Der Gefällige handelt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7.7.2015 nicht grob fahrlässig, wenn er wie im entschiedenen Fall nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.

Anmerkung: Ähnlich entschied auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 3.4.2014, in dem ein Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten stand, erledigte.