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Endpreisangabe bei elektronischem Buchungssystem einer Airline

Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu prüfende Buchungssystem einer Airline stellte nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar.

Der Endpreis pro Person wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der Airline vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte.

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen.

Mit Urteil vom 15.1.2015 bestätigten die Richter des EuGH, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems einer Airline bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.